3 Minuten, 31 Sekunden
Katzenhaltung Pflichten

Hier findest du eine Übersicht über die wichtigsten, für die Katzenhaltung geltenden Rechtsvorschriften, die das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV veröffentlicht hat.

Diese Übersicht ist der erste Beitrag in der Kategorie zum Thema "Katze im Recht" und vermittelt dir ein fundiertes Wissen über die Rechte unserer Katzen und die Pflichten für uns als Halter, Mitmenschen und die Gesellschaft im Zusammenleben mit ihnen in der Schweiz. Mit dem Halten einer Katze sind immer auch Pflichten verbunden. Doch welche Regeln sind das genau? In der folgenden Aufzählung findest du eine grobe Übersicht der grundlegendsten Rechtsvorschriften:

Ausbildungs- und Bewilligungspflicht (Art. 101 Bst. a + c Ziff. 2; Art. 102 TSchV) Die private Haltung von Katzen erfordert weder eine Ausbildung noch eine Bewilligung. Wer pro Jahr mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen abgibt (z. B. aus einer Katzenzucht), muss eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert haben. In Katzenpensionen mit mehr als 19 Pflegeplätzen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpfleger/-in sein. In kleineren Katzenpensionen, die mehr als fünf und maximal 19 Betreuungsplätze haben, ist eine FBA ausreichend.

Sozialkontakte (Art. 80 Abs. 1 + 3 TSchV) Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit anderen Katzen haben. In Käfigen von mindestens 1 m2 Fläche dürfen Katzen maximal 3 Wochen einzeln gehalten werden.

Bewegung (Art. 80 Abs. 4 TSchV) Werden Katzen in Käfigen zur vorübergehenden Haltung von maximal 3 Wochen untergebracht, so müssen sie sich an mindestens fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dazu muss ihnen ein Katzengehege von mindestens 7 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

Fütterung (Art. 4 TSchV) Die Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden mehrere Katzen zusammengehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

Pflege (Art. 5 Abs. 1; Art. 177; 179 TSchV) Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Langhaarige Tiere benötigen regelmässige Fellpflege. Krallen müssen, soweit nötig, fachgerecht gekürzt werden. Kranke oder verletzte Katzen müssen behandelt oder allenfalls fachgerecht getötet werden.

Lärm (Art. 12 TSchV) Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

Unterkunft (Art. 80 Abs. 2 + 5; Anh. 1 Tab. 11 TSchV) Bei Haltung in einem Gehege, beispielsweise einem Katzenzimmer, müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 Tabelle 11 Tierschutzverordnung eingehalten werden. Gehege müssen eine Mindesthöhe von 2 m und eine Mindestfläche von 7 m2 aufweisen. Auf dieser Fläche dürfen bis zu maximal 4 Katzen zusammen mit ihren noch nicht abgesetzten Jungen gehalten werden. Für jede weitere Katze braucht es zusätzlich mindestens 1,7 m2. So beträgt die Mindestfläche für eine Gruppe von beispielsweise 6 ausgewachsenen Katzen 10,4 m2.

Gehege müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungs- möglichkeiten sowie in Gruppen bis zu 5 Tieren für jede Katze eine eigene Kotschale. Für grössere Gruppen reicht eine Kotschale pro 2 Tiere, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben – sonst gilt eine Kotschale pro Katze. Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen gehalten werden.

Witterungsschutz (Art. 6; 36 TSchV) Katzen, die hauptsächlich draussen gehalten werden, müssen Zugang zu einem Ort haben, der Schutz vor extremer Witterung wie Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung bietet.

Züchten (Art. 25; 28; 30a Abs. 4 TSchV) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Katzen zu erhalten. Katzen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden. Es ist verboten, Katzen mit Wildkatzen zu verpaaren.

Vermehren (Art. 25 Abs. 4 TSchV) Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehren.

Hilfsmittel (Art. 16 TSchV ) Es ist verboten, Zaunsysteme zu verwenden, die über ein Empfängergerät am Körper der Katze elektrisierend wirken.

Verbotene Handlungen (Art. 24 TSchV) Es ist verboten, Katzen die Krallen zu amputieren. Auch dürfen Katzen die Zähne nicht gezogen werden, damit sie niemanden verletzen können.

Daneben gelten auch für Katzen die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzverordnung – etwa dass ein Tier nicht vernachlässigt, ausgesetzt, misshandelt oder qualvoll getötet werden darf. Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen (TSchV = Tierschutzverordnung vom 10. Januar 2018, SR 455.1). Weitere Informationen findest du unter www.blv.admin.ch / Tierschutz

Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/katzen.html / Merkblatt "Katzen im Recht"